Selbst wenn der Beschuldigte auch ungeschützten Analverkehr praktiziert haben sollte oder seine Aussage, wonach er nicht mit einem Ansteckungsrisiko bei ungeschütztem Oralverkehr gerechnet habe, als reine Schutzbehauptung bezeichnet werden müsste, müsste eine allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit seinerseits aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers verneint werden. Eine Verurteilung der HIV-infizierten Person wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung fällt nämlich ausser Betracht, wenn der Partner mit dem ungeschützten Sexualkontakt einverstanden ist, ohne frühere Risikokontakte und damit die Möglichkeit einer HIV-