O. Z. 116-118). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann somit nicht davon gesprochen werden, er hätte sich im Rahmen ungeschützten Oralverkehrs wissentlich einem Risiko ausgesetzt, welches bedingt hätte, dass er sich künftig in jedem Fall schützen müsste. Selbst wenn der Beschuldigte auch ungeschützten Analverkehr praktiziert haben sollte oder seine Aussage, wonach er nicht mit einem Ansteckungsrisiko bei ungeschütztem Oralverkehr gerechnet habe, als reine Schutzbehauptung bezeichnet werden müsste, müsste eine allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit seinerseits aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers verneint werden.