16 ob der Beschuldigte ausserhalb des Treffens vom 9. Juli 2017 ungeschützten Analverkehr gehabt hat oder nicht. Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bereits vor dem Treffen zumindest ungeschützten Oralverkehr praktiziert hat. Ob er sich dabei immer nach dem Gesundheitszustand des Partners erkundigt hat, ist fraglich. Seinen Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 2. März 2020 zufolge ging er nicht von einer Ansteckung via ungeschützten Oralverkehr aus (a.a.O. Z. 116-118).