Vorliegend von Relevanz ist jedoch einzig, dass das HI-Virus auch über ungeschützten Oralverkehr übertragen werden kann und der Beschuldigte eingeräumt hat, dass solcher grundsätzlich ungeschützt praktiziert werde (Konfrontationseinvernahme F.________/Beschuldigter vom 2. März 2020 Z. 116). Somit braucht auch nicht weiter der Frage nachgegangen zu werden,