schuldigten in Abrede gestellt (Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 12. Oktober 2017 Z. 256-269). Auf eine abschliessende Würdigung der Aussagen bezüglich praktizierten Analverkehrs am Treffen vom 9. Juli 2917 kann an dieser Stelle verzichtet werden. Immerhin ist festzuhalten, dass die Aussagen von E.________ nicht von vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden können. Vorliegend von Relevanz ist jedoch einzig, dass das HI-Virus auch über ungeschützten Oralverkehr übertragen werden kann und der Beschuldigte eingeräumt hat, dass solcher grundsätzlich ungeschützt praktiziert werde (Konfrontationseinvernahme F.________/Beschuldigter vom 2. März 2020 Z. 116).