Ausserdem führte E.________ an seiner Einvernahme vom 25. Oktober 2017 aus, dass der Beschuldigte auch mit ihm Analsex gewollt habe und sie dies dann auch praktiziert hätten (wobei der Beschuldigte aktiv und er passiv gewesen sei; vgl. Einvernahmeprotokoll Z. 95 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 2. März 2020 vermochte sich E.________ aber nicht mehr genau daran zu erinnern, was jedoch angesichts der seither verstrichenen Zeit nicht ungewöhnlich ist. Zumindest hielt er es nach wie vor für möglich, dass auch sie beide ungeschützten Analverkehr praktiziert hätten (Konfrontationseinvernahme F.________/E.________ vom 2. März 2020 Z. 185-187). Dies wird jedoch vom Be-