O. Z. 116]). Auch am 9. Juli 2017 habe er auf die Verwendung eines Kondoms bestanden (Konfrontationseinvernahme F.________/Beschuldigter vom 2. März 2020 Z. 254). E.________ sagte demgegenüber – soweit den Analverkehr vom 9. Juli 2017 betreffend – aus, dass der dunkelhäutige Mann und der Beschuldigte am Treffen vom 9. Juli 2017 ungeschützten Analverkehr auf dem Balkon gehabt hätten (Einvernahme E.________ vom 25. Oktober 2017 Z. 88 ff.). Er erinnere sich ganz klar, dass sich der Beschuldigte auf den dunkelhäutigen Mann gesetzt habe und zwar ohne Kondom.