15 einer HIV-Infektion des Partners gehabt und trotzdem mit diesem ungeschützten Sexualkontakt praktiziert hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht schon ungeschützter Sexualkontakt mit einer Person, deren sexuelles Vorleben man nicht kennt. Ob der Beschuldigte vor dem Treffen vom 9. Juli 2017 ungeschützten Analverkehr gehabt hat, ist fraglich.