Die Staatsanwaltschaft führte dazu aus, es lägen keine Hinweise vor, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Treffens schon Anzeichen einer Erkrankung oder Kenntnis eines ungeschützten Sexualkontakts mit einer HIV-positiven Person gehabt hätte. Nach Ansicht der Beschwerdekammer kommt eine Sorgfaltspflichtverletzung jedoch nicht erst in Betracht, wenn der mutmassliche Täter Kenntnis von