Wer trotz Kenntnis der Möglichkeit seiner HIV-Infektion in Missachtung der Safer-Sex-Regeln weiterhin ungeschützt verkehrt, handelt pflichtwidrig und schafft eine objektiv erhöhte Gefahr für die Rechtsgüter seiner Sexualpartner, die das erlaubte Risiko übersteigt (BGE 134 IV 193 E. 8.1). Die Staatsanwaltschaft führte dazu aus, es lägen keine Hinweise vor, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Treffens schon Anzeichen einer Erkrankung oder Kenntnis eines ungeschützten Sexualkontakts mit einer HIV-positiven Person gehabt hätte.