Die subjektiven Tatbestandvoraussetzungen einer vorsätzlichen schweren Körperverletzung resp. der Verbreitung menschlicher Krankheiten sind somit nicht erfüllt. Soweit eine fahrlässige Tatbegehung betreffend geht die Beschwerdekammer mit der Staatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten einig, dass eine Strafbarkeit des Beschuldigten an der Selbstverantwortung des Beschwerdeführers scheitert. Wie erwähnt (vorne E. 4.2), ist eine Sorgfaltspflichtverletzung nur anzunehmen, wenn der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen.