5.1.3 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Treffens vom 9. Juli 2017 bereits infiziert und der Überträger des HI-Virus auf den Beschwerdeführer gewesen wäre, könnte im Fall einer Anklageerhebung kaum mit einem Schuldspruch gerechnet werden. Dies aus folgenden Gründen: Zunächst darf – wie gesagt – gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. K.________ vom 7. April 2020 davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte erst im Oktober 2017 von seiner HIV-Infektion erfahren hat. Die subjektiven Tatbestandvoraussetzungen einer vorsätzlichen schweren Körperverletzung resp.