Aus demselben Grund – resp. mit Blick auf die Ausführungen in E. 5.1.3 hiernach – ist auch nicht weiter von Relevanz, dass der Beschuldigte im Rahmen der im Oktober 2017 beim Checkpoint Zürich durchgeführten anonymen Testung einen falschen Jahrgang angegeben hat (vgl. dazu Schreiben des Verteidigers vom 14. April 2020 zu Handen der Staatsanwaltschaft, wonach es offenbar – zwecks weiterer Sicherung der Anonymität – üblich sei, im Rahmen der in den Checkpoints durchgeführten Tests die Frage nach dem Jahrgang nicht unbedingt mit der Nennung des eigenen Jahrgangs zu beantworten). 5.1.3