14 nommen werden könnten. Dieses Verhalten bleibt jedoch mit Blick auf das nachfolgend unter E. 5.1.3 Ausgeführte, wonach eine Strafbarkeit selbst im Fall einer bereits vor dem 9. Juli 2017 erfolgten HIV-Infektion verneint werden muss, ohne Folgen. Somit kann die (teilweise) verweigerte Mitwirkung des Beschuldigten im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu dessen Nachteil ausgelegt werden. Aus demselben Grund – resp.