Weiter unklar bleibt jedoch der konkrete Ansteckungszeitpunkt des Beschuldigten. Da der Beschuldigte seine behandelnde Ärztin nicht von der Schweigepflicht entbunden hat und auch nicht damit einverstanden gewesen ist, dass sich Gutachter und behandelnde Ärztin telefonisch austauschen, lässt sich nicht eruieren, ob aus den medizinischen Unterlagen Anhaltspunkte auf den Ansteckungszeitpunkt ent-