nicht gegen den Beschuldigten eröffnet worden war. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die Tatsache, dass der Arztbericht nicht – wie der Beschwerdeführer geltend zu machen versucht – «nur vom Beschuldigten Rapportiertes» wiedergibt, darf somit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte erst im Oktober 2017 von seiner HIV-Infektion erfahren hat. Weiter unklar bleibt jedoch der konkrete Ansteckungszeitpunkt des Beschuldigten.