_ darf abgestellt werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Ärztin, welche den Beschuldigten seit Ende Oktober 2017 mit einer antiretroviralen Therapie behandelt, nicht über die notwendigen medizinischen Informationen/Unterlagen verfügt hätte oder dass sich ihre Einschätzung, wonach ihr Patient ihrem subjektiven Empfinden nach damals erstmals Kenntnis von der HIV-Infektion erhalten habe, auf falsche Angaben des Beschuldigten stützen würde.