Es sei ihre persönliche Überzeugung, dass der Beschuldigte erst zum Zeitpunkt des anonymen Tests im Oktober 2017 von seiner HIV-Infektion erfahren habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt aufgrund der neuen Diagnose geschockt und in sehr schlechter psychischer Verfassung gewesen, wie in ihren Konsultationsnotizen festgehalten sei. Auf den Bericht von Dr. med. K.________ darf abgestellt werden.