derliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in: BGE 138 IV 47). Anders als der Beschwerdeführer meint, hat der Beschuldigte – soweit seine Gesundheit betreffend – jedoch nicht gänzlich die Mitwirkung verweigert, reichte er doch einen Arztbericht seiner ihn in Bezug auf die HIV-Infektion behandelnden Ärztin, Dr. med. K.________, vom 7. April 2020 ein.