5.1.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten davon ausgegangen werden müsse, dass dieser weit vor Ende Oktober 2017 um seine eigene HIV-Infektion gewusst haben müsse, ist festzuhalten was folgt: Zutreffend ist, dass das Gericht unter gewissen Umständen eine Mitwirkungsverweigerung – ungeachtet des Verbots der erzwungenen Selbstbelastung – im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigen darf (SCHNELL/STEFFEN, in: Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, S. 156 f., auch zum Folgenden).