worden seien, sind von fragwürdiger Glaubhaftigkeit. Der Beschwerdeführer hat sich am 9. Juli 2017 auf sexuelle Handlungen mit ihm weitgehend unbekannten Männern eingelassen, welche für anonyme und spontane Sextreffen offen gewesen sind. Seinen Aussagen zufolge war er gut über die Ansteckungsgefahren mit HIV informiert (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 26. September 2017 Z. 201 f.). Ihm waren also die Ansteckungsrisiken bei ungeschütztem Sexualverkehr bekannt.