Diese Person oder auch eine weitere, nicht registrierte Person, könnten somit ebenfalls verantwortlich für die HIV-Übertragung auf den Beschwerdeführer sein, zumal die Ansteckung des Beschwerdeführers zwischen dem 26. Juni 2017 und dem 24. Juli 2017 erfolgt sein soll und der Beschwerdeführer wechselnde Sexualpartner gehabt hat (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 26. September 2017 Z. 582-591, wonach er im Zeitraum Frühling 2017 bis 9. Juli 2017 5-8 Sexualpartner gehabt habe). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach bei den Sexualkontakten, die ausserhalb des Treffens vom 9. Juli 2017 stattgefunden hätten, konsequent Kondome verwendet