sichtlich Teilnehmer des fraglichen Treffens verständlich. Doch selbst wenn F.________ der vierte Teilnehmer gewesen sein sollte, lässt sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht in dem Mass erhärten, welcher eine Anklage rechtfertigen würde. Wie die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhalten, besteht mehr als nur eine theoretische Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer ausserhalb des Treffens vom 9. Juli 2017 angesteckt haben könnte. Gemäss Schreiben von PD Dr. med. vet. H.________ vom 23. Mai 2019 ist in der GenBank eine weitere Person (anonym) registriert, welche den gleichen Virenstamm wie der Beschwerdeführer tragen soll.