12 vorliegen. Anders liesse sich denn auch nicht beurteilen, ob das Verfahren zur Anklage zu bringen oder einzustellen ist. Somit ist vorliegend nicht nur von einer theoretischen, sondern durchaus konkreten Möglichkeit auszugehen, dass eine weitere, bisher unbekannte Person am Treffen teilgenommen und den Beschwerdeführer und allenfalls auch den Beschuldigten angesteckt haben könnte. Die Beschwerdekammer verkennt jedoch nicht, dass F.________ durchaus auch der vierte Teilnehmer des Treffens gewesen sein könnte.