Einzig der Beschwerdeführer will ihn – wenn auch mit nicht übereinstimmenden Angaben zum Signalement – wiedererkannt haben (vgl. dazu Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. September 2017 Z. 335 f. [Glatze, ca. 185 cm gross, ca. 32-33 Jahre alt] und Konfrontationseinvernahme F.________/Beschwerdeführer vom 2. März 2020 Z. 136 ff., wonach er, F.________, 175 cm gross und 55 Jahre alt sei und früher die Haare kürzer als heute getragen habe [seitlich kürzer und oben etwas länger, ca. 2 cm]). Der Beschuldigte demgegenüber, der notabene das Treffen organisiert und die Teilnehmer ausgesucht und eingeladen hatte, erkannte F._____