vet. H.________ vom 5. Januar 2019). Vor diesem Hintergrund kann das Risiko einer durch den Beschuldigten übertragenen HIV-Infektion, einerseits durch den unbestrittenen ungeschützten Oralverkehr und andererseits durch den vom Beschwerdeführer geltend gemachten ungeschützten Analverkehr, nicht von vornherein verneint werden. Ungeachtet dessen verneinte die Staatsanwaltschaft zu Recht einen eine Anklage rechtfertigenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten. 5.1.1 Zunächst ist tatsächlich fraglich, ob es sich beim vierten Teilnehmer des Treffens um F.________ handelt oder nicht.