Gemäss Ergänzungsgutachten von PD Dr. med. vet. H.________ vom 31. Januar 2020 hat sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 26. Juni 2017 bis 24. Juli 2017 mit dem HI-Virus angesteckt. Der Beschuldigte ist ebenfalls HIV-positiv. Die beim Beschwerdeführer und beim Beschuldigten identifizierten HI-Viren stammen aus der gleichen Linie und sind genetisch sehr nahe miteinander verwandt. Eine Übertragung vom Beschwerdeführer auf den Beschuldigten wird vom Gutachter in zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen, nicht hingegen eine Übertragung vom Beschuldigten auf den Beschwerdeführer (zum Ganzen: Gutachten von PD Dr. med. vet.