11 zug der gesamten Umstände als von vornherein unwahrscheinlich. Dies aus folgenden Gründen: 5.1 Unbestritten ist unter den Verfahrensbeteiligten, dass eine Ansteckung mit dem HI- Virus nicht nur bei ungeschütztem Analverkehr, sondern auch – wenn auch in geringerem Masse – bei ungeschütztem Oralverkehr möglich ist (vgl. etwa: https://aids.ch/de/haeufigste-fragen/schutz-und-risiko/sex-vagina-anal-oral). Gemäss Ergänzungsgutachten von PD