5. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Auf deren zutreffende Begründung kann vorab verwiesen werden (vorne E. 4.3). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, verfängt nicht. Der Staatsanwaltschaft kann insbesondere keine willkürliche Beweiswürdigung und keine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» vorgeworfen werden. Eine Verurteilung erscheint unter Einbe-