Gewürdigt worden seien nicht nur subjektive, sondern auch objektive Beweismittel (Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten von PD Dr. med. vet. H.________ und Schreiben seiner behandelnden Ärztin Dr. med. K.________). Letztgenannten zufolge könne – anders als der Beschwerdeführer geltend zu machen versuche – keineswegs davon gesprochen werden, dass er, der Beschuldigte, «klar der Überträger» gewesen sei. Es hätten ganz konkret alternative Ansteckungsmöglichkeiten bestanden (entweder ausserhalb des Treffens vom 9. Juli 2017 oder via den vierten, nicht bekannten Teilnehmer).