Wenn keiner der Sexualpartner mit Sicherheit wisse, dass einer von ihnen mit HIV infiziert sei, und sie sich trotzdem auf ungeschützten sexuellen Kontakt einlassen würden, so würden sie sich selbst einer Gefährdung für ihre Rechtsgüter aussetzen. 4.6 Der Beschuldigte schliesst sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ebenfalls an und hält zusammengefasst fest, dass keineswegs von willkürlicher Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft gesprochen werden könne. Gewürdigt worden seien nicht nur subjektive, sondern auch objektive Beweismittel (Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten von PD Dr. med. vet.