Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte bereits am 9. Juli 2017 von seiner HIV-Infektion gewusst hätte. Weiter scheide eine fahrlässige Tatbegehung allein schon aufgrund der Selbstverantwortung des Beschwerdeführers aus. Wenn keiner der Sexualpartner mit Sicherheit wisse, dass einer von ihnen mit HIV infiziert sei, und sie sich trotzdem auf ungeschützten sexuellen Kontakt einlassen würden, so würden sie sich selbst einer Gefährdung für ihre Rechtsgüter aussetzen.