Was der Beschwerdeführer zur eingeschränkten Mitwirkung ausführe, vermöge daran nichts zu ändern, zumal der von ihm zitierte Bundesgerichtsentscheid 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 nicht einschlägig sei und der Staatsanwaltschaft keine weiteren Untersuchungshandlungen offen stünden, die hinsichtlich der Frage des Ansteckungszeitpunkts zielführend wären. Auch in rechtlicher Hinsicht teilt die Generalstaatsanwaltschaft die Einschätzung der Staatsanwaltschaft. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte bereits am 9. Juli 2017 von seiner HIV-Infektion gewusst hätte.