10 Sachgericht den Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Vorwurf der schweren Körperverletzung freisprechen, weshalb die Verfahrenseinstellung zu Recht erfolgt sei. Was der Beschwerdeführer zur eingeschränkten Mitwirkung ausführe, vermöge daran nichts zu ändern, zumal der von ihm zitierte Bundesgerichtsentscheid 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 nicht einschlägig sei und der Staatsanwaltschaft keine weiteren Untersuchungshandlungen offen stünden, die hinsichtlich der Frage des Ansteckungszeitpunkts zielführend wären.