Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er bei den anderen Sexualkontakten nur geschützten Kontakt gehabt habe, könne nicht als glaubhaft bezeichnet werden. Ihm sei das bei solchen Treffen latent bestehende Ansteckungsrisiko bekannt gewesen. Dass er nur an jenem Treffen vom 9. Juli 2017 ein Ansteckungsrisiko in Kauf genommen habe, sich bei anderen Sexualkontakten aber konsequent vor Ansteckung geschützt haben wolle, sei nicht plausibel. Bei der vorliegenden sachverhaltsmässigen Ausgangslage würde ein