Abgesehen davon würde selbst die Annahme, dass es sich beim vierten Teilnehmer des Treffens um F.________ handeln würde, nichts an der Rechtmässigkeit der Einstellungsverfügung ändern, gebe es doch konkret eine anonyme, in der GenBank registrierte Person, die den gleichen Virenstamm trage. Diese Person oder auch eine weitere nicht registrierte Person könnten allenfalls den Beschwerdeführer ausserhalb des Treffens vom 9. Juli 2017 angesteckt haben. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er bei den anderen Sexualkontakten nur geschützten Kontakt gehabt habe, könne nicht als glaubhaft bezeichnet werden.