Obwohl beim Beschwerdeführer die gleiche Viruslinie wie beim Beschuldigten vorliege, lasse sich im Ergebnis sachverhaltsmässig nicht nachweisen, dass der Beschuldigte der Überträger des HI-Virus auf den Beschwerdeführer gewesen sei. Abgesehen davon würde selbst die Annahme, dass es sich beim vierten Teilnehmer des Treffens um F.________ handeln würde, nichts an der Rechtmässigkeit der Einstellungsverfügung ändern, gebe es doch konkret eine anonyme, in der GenBank registrierte Person, die den gleichen Virenstamm trage.