Aufgrund der Beweislage erscheine eine Teilnahme eher unwahrscheinlich. Damit bleibe die – nicht bloss theoretische – Möglichkeit bestehen, dass sich der Beschwerdeführer und allenfalls auch der Beschuldigte selber am 9. Juli 2017 bei einer weiteren, unbekannten Person mit dem gleichen Virenstamm angesteckt haben könnten. Obwohl beim Beschwerdeführer die gleiche Viruslinie wie beim Beschuldigten vorliege, lasse sich im Ergebnis sachverhaltsmässig nicht nachweisen, dass der Beschuldigte der Überträger des HI-Virus auf den Beschwerdeführer gewesen sei.