Selbst im Fall eines lediglich fahrlässigen Handelns des Beschuldigten müsste der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte das Risiko einer früheren HIV-Infektion und die Ansteckungsgefahr im Gegensatz zum ihm, dem Beschwerdeführer, hätte überblicken können. 4.5 Die Generalstaatsanwaltschaft teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verfahren einzustellen sei. Zur Begründung hält sie fest, dass es sich heute nicht mehr zweifelsfrei nachweisen lasse, dass F.________ tatsächlich am Treffen vom 9. Juli 2017 teilgenommen habe. Aufgrund der Beweislage erscheine eine Teilnahme eher unwahrscheinlich.