Weil der Beschuldigte nicht transparent über seine Krankengschichte informiere, sei «e contrario» davon auszugehen, dass er den Strafverfolgungsbehörden vorenthalten möchte, was sich aus dieser ergeben könnte, nämlich eine Kenntnisnahme seiner HIV-Infektion vor dem Vorfall vom 9. Juli 2017. Selbst im Fall eines lediglich fahrlässigen Handelns des Beschuldigten müsste der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte das Risiko einer früheren HIV-Infektion und die Ansteckungsgefahr im Gegensatz zum ihm, dem Beschwerdeführer, hätte überblicken können.