Auch der von Dr. med. K.________ eingereichte Arztbericht vom 7. April 2020 zum Ansteckungszeitpunkt entlaste den Beschuldigten nicht. Es sei nicht klar, auf welche Unterlagen sich die Ärztin abgestützt habe. Weiter könne diese auch nur das wiedergeben, wozu sie der Beschuldigte als Patient ermächtigt bzw. was dieser ihr gegenüber berichtet habe. Weil der Beschuldigte nicht transparent über seine Krankengschichte informiere, sei «e contrario» davon auszugehen, dass er den Strafverfolgungsbehörden vorenthalten möchte, was sich aus dieser ergeben könnte, nämlich eine Kenntnisnahme seiner HIV-Infektion vor dem Vorfall vom 9. Juli