9 habe, verhindere seine verweigernde Haltung die Wahrheitsfindung. Er handle widersprüchlich, indem er sein Interesse an der Wahrheitsfindung bekunde, die Staatsanwaltschaft jedoch nur das wissen lasse, was er selber einreiche. Dieser Umstand sei in der Beweiswürdigung zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. Aufgrund seines Verhaltens könne nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte weit vor Ende Oktober 2017 um seine eigene HIV-Infektion gewusst habe.