Eine Berücksichtigung des diesbezüglichen Verhaltens des Beschuldigten im Rahmen der Beweiswürdigung sei gemäss Lehre und Rechtsprechung unter gewissen Umständen zulässig. Wenn der Beschuldigte tatsächlich keine Kenntnis einer Infektion gehabt hätte, hätte erwartet werden dürfen, dass er seine Ärztin von ihrer Schweigepflicht entbinden würde. Auch wenn der Beschuldigte keine Mitwirkungspflicht