Die Tatsache, dass theoretisch noch weitere Möglichkeiten der Übertragung bestehen könnten, rechtfertige keine Einstellung. Soweit die subjektive Seite betreffend resp. die Frage, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt des fraglichen Treffens Kenntnis über die eigene Infektion hatte, hält der Beschwerdeführer fest, dass insoweit der Frage nachgegangen werden müsse, ob und welche Folgen die verweigerte Mitwirkung des Beschuldigten zeitige. Eine Berücksichtigung des diesbezüglichen Verhaltens des Beschuldigten im Rahmen der Beweiswürdigung sei gemäss Lehre und Rechtsprechung unter gewissen Umständen zulässig.