Was die Staatsanwaltschaft ausführe, komme einem Plädoyer der Verteidigung gleich, in welchem alle möglichen Zweifel in Betracht gezogen würden, nur um den Beschuldigten von der Schuld freizubekommen. Dabei verkenne sie die Tatsache, dass im Gegensatz zu den völlig theoretischen Ausführungen und Möglichkeiten im entsprechenden Zeitraum ein Treffen stattgefunden habe, anlässlich welchem zwei Personen mit demselben Virusstamm ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Die Tatsache, dass theoretisch noch weitere Möglichkeiten der Übertragung bestehen könnten, rechtfertige keine Einstellung.