Auch hier verfalle die Staatsanwaltschaft in Willkür, wenn sie eine mögliche Ansteckung mit der in der GenBank registrierten (anonymen) Drittperson aufzeichne, obschon keine Anhaltspunkte für einen persönlichen Kontakt zwischen ihm und dieser Person, geschweige denn für einen ungeschützten Sexualkontakt bestünden. Was die Staatsanwaltschaft ausführe, komme einem Plädoyer der Verteidigung gleich, in welchem alle möglichen Zweifel in Betracht gezogen würden, nur um den Beschuldigten von der Schuld freizubekommen.