_ zu würdigen. Zum anderen müsse eine angeblich ausserhalb des Treffens vom 9. Juli 2017 stattgefundene Ansteckung als von lediglich theoretischer Natur bezeichnet werden. Seine Aussagen, wonach er abgesehen vom hier interessierenden Treffen vom 9. Juli 2017 konsequent Kondome verwendet habe, sei glaubhaft. Auch hier verfalle die Staatsanwaltschaft in Willkür, wenn sie eine mögliche Ansteckung mit der in der GenBank registrierten (anonymen) Drittperson aufzeichne, obschon keine Anhaltspunkte für einen persönlichen Kontakt zwischen ihm und dieser Person, geschweige denn für einen ungeschützten Sexualkontakt bestünden.