4.4 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die staatsanwaltliche Beweiswürdigung und rügt zusammengefasst eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore». Eine willkürfreie Beweiswürdigung müsse zum Ergebnis führen, dass nur der Beschuldigte als Überträger des gleichen Virusstamms in Frage komme. Zum einen habe es sich beim fraglichen vierten Mann des Treffens um F.________ gehandelt, der bekanntlich als HIV-Überträger habe ausgeschlossen werden können. Es sei Aufgabe des Sachgerichts, die Aussagen der Involvierten zur Frage der Teilnahme von F.________ zu würdigen.