Somit lässt sich auch objektiv in Bezug auf A.________ – trotz Vorliegen derselben Viruslinie wie beim Opfer – nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass er der Überträger des HI-Virus an C.________ war. Aufgrund der gegebenen Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die HIV- Ansteckung durch A.________ und damit die angezeigte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C.________ rechtsgenüglich erstellen oder beweisen liesse. Weitere Untersuchungshandlungen, deren Ergebnisse an dieser Beurteilung etwas ändern könnten, sind nicht ersichtlich. Gleiches gilt in Bezug auf den Vorwurf des Verbreitens menschlicher Krankheiten.