Das Risiko einer HIV-Infektion durch A.________ durch den ungeschützten Oralverkehr, und selbstredend durch den von C.________ geltend gemachten ungeschützten Analverkehr, lag damit vor. A.________ gab an, erst aufgrund eines Tests im Oktober/November 2017 davon erfahren zu haben, dass auch er HIV-positiv sei. A.________ machte von seinem Mitwirkungsverweigerungsrecht Gebrauch, so dass keine Informationen zu seiner Erkrankung erhoben und durch den sachverständigen Gutachter überprüft werden konnten. Im Rahmen einer Parteieingabe reichte der Verteidiger von A.________ ein Schreiben von Dr. med. J.________ [richtig: Dr. med.